Umweltaspekte Nachhaltigkeit

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Umweltaspekte Nachhaltigkeit

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Fairer Wettbewerb

 

Während die EU ihre Märkte für öffentliche Aufträge für Unternehmen aus Drittländern weitgehend geöffnet hat, gewähren viele dieser Länder europäischen Unternehmen keinen vergleichbaren Zugang oder schließen sie allzu oft von diesen ausländischen Märkten aus. Das sogenannte Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität), das besagt, dass Handelsvorteile gleichwertig sein sollen, wird hier nicht umgesetzt. Um Netzbetreibern in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen die Möglichkeit zu eröffnen, dieses Grundprinzip des fairen Handels trotzdem bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen umzusetzen, hat die Europäische Kommission einen Rechtsrahmen geschaffen.

Die Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG dient der Regulierung der Auftragsvergabe in diesen Sektoren und stärkt damit die Lieferketten und fördert den fairen Wettbewerb.

Die öffentliche Auftragsvergabe ist nach Ansicht der Europäischen Kommission ein wichtiges Werkzeug, um

  • intelligentes Wachstum durch die Entwicklung von Wissen und Innovation
  • nachhaltiges Wachstum auf der Grundlage einer ressourcenschonenden, ökologischeren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft sowie
  • integratives Wachstum zur Sicherung von Beschäftigung und des sozialen und territorialen Zusammenhalts zu fördern und gleichzeitig öffentliche Mittel möglichst effizient einzusetzen (vgl. Europa 2020: die Strategie der Europäischen Union für Wachstum und Beschäftigung).

Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung findet die RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 Anwendung. Während Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten und keine nationale Umsetzung erfordern, dienen Richtlinien als Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten, die innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umzusetzen sind. Die Richtlinie 2014/25/EU wurde in allen europäischen Staaten in nationale Gesetze oder Verordnungen überführt.

Um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen und den ausschreibenden Stellen Werkzeuge an die Hand zu geben, um dies zu gewährleisten, ist Artikel 85 der Richtlinie 2014/25/EU ein maßgebender:

Gegenseitiger Marktzugang (Reziprozität)

  • Artikel 85 – Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen, überführt in § 55 – Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen, der SektVO.

Der 85 Artikel befasst sich mit dem gegenseitigen Marktzugang, der sogenannten Reziprozität, als Kriterium für die Ablehnung von Aufträgen mit Produkten aus Drittländern, mit denen kein Handelsabkommen besteht.

Eine informative Übersicht zum Thema Reziprozität bietet die EADIPS-Broschüre “Produkte aus Drittländern” (2025)